Infektionsschutzgesetz geändert

3G-Zugang zum Arbeitsplatz

24.11.2021 | Ab 24.11.2021 dürfen nur Beschäftigte mit 3G-Status die Arbeitsstätte betreten. Darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren. Er muss kontrollieren, ob Beschäftigte oder andere Personen, die den Betrieb betreten, geimpft oder genesen sind. Wenn nicht, müssen die Betroffenen einen gültigen Negativtest vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.

Am Donnerstag, 18. November 2021, hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat einen Tag später zugestimmt, sodass das Gesetz ab dem 24. November gilt. Wir beantworten hier häufig gestellte Fragen.

Wo gilt die 3G-Regelung?
Die 3G-Regelung gilt in allen Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung). Damit sind alle Arbeitsräume und Betriebe, inkl. aller Nebenräume, wie z.B. Kantinen, Pausen- und Sanitärräume, betroffen.

Was regelt die Zutrittsbeschränkung 3G konkret?
Der Zutritt ist für Beschäftigte und Arbeitgeber nur unter der Voraussetzung gestattet, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Welche Anforderungen werden an Tests gestellt?
Jeder ist für die Beibringung des Testnachweises selbst verantwortlich. Grundsätzlich genügen alle gängigen Tests den Anforderungen, wenn sie in nachweislicher Form erbracht werden können (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmVO). Selbst durchgeführte Schnelltests (Antigen-Selbsttest) genügen den Vorgaben damit nicht. Ein Bürgertest stellt eine zulässige Nachweisform dar. Ein PCR-Test ist ebenfalls möglich.

Wie alt darf ein Testnachweis sein?
Antigen-Schnelltests und Selbsttests dürfen beim Betreten der Arbeitsstätte nicht älter als 24 Stunden sein. Bei einem PCR-Test gilt, dass die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen darf.

Wer zahlt die Testkosten?
Die Nachweispflicht obliegt den Beschäftigten. Grundsätzlich müssen sich Beschäftigte selbst um den Testnachweis kümmern und auf eigene Kosten außerhalb der Arbeitszeit die Dokumente für den 3G-Nachweis beschaffen und mit sich führen. Seit dem 13. November sind Corona-Schnelltests, die sogenannten Corona-Bürgertests, wieder kostenlos. Bundesgesundheitsminister Spahn hat dazu eine entsprechende Verordnung unterzeichnet. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat damit Anspruch auf mindestens einen Antigen-Schnelltest pro Woche.

Wie erfolgt die Kontrolle des 3G-Nachweises?
Nach § 28b Abs. 3 IfSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Nachweiskontrollen täglich durchzuführen und regelmäßig zu dokumentieren. Ist der Impf- oder Genesenstatus bekannt, so kann der Nachweis einmalig durch Erhebung und Speicherung des Status erfolgen. Für diesen Personenkreis entfällt die tägliche Kontrolle für die Dauer der Gültigkeit der Zertifikate.

Warum darf der Arbeitgeber überhaupt Gesundheitsdaten auf einmal abfragen und verarbeiten?
Der Arbeitgeber hat durch die Vorgabe des § 28b IfSG Prüf- und Dokumentationspflichten auferlegt bekommen, er muss den 3G-Status seiner Beschäftigten abfragen, ansonsten drohen hohe Bußgelder. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können sich aber dafür entscheiden, ihren Status nicht offenzulegen und stattdessen die tägliche Testung vorzunehmen.

Wie lange dürfen die Dokumentationen aufbewahrt werden?
Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist. Die zum Zugang erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen.

Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn der Status nicht bekanntgegeben wird?
Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, verlieren ihren Vergütungsanspruch. Da ein Arbeitsangebot ohne 3G-Nachweis keine vertragsgemäße Arbeitsleistung darstellt, sind grundsätzlich weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form von disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Kündigung (verhaltens- und personenbedingt) möglich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, vorherige Abmahnungen sind erforderlich und erst bei einer dauerhaften Weigerung als ultima ratio eine Kündigung in Betracht zu ziehen.

Wie lange gilt die Nachweis- und Kontrollpflicht?
Die neue Regelung im § 28b IfSG gilt ab dem 24.11.2021 bundeseinheitlich bis zum 19.03.2022. Der Deutsche Bundestag kann die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern.


Arbeitgeber sollen aufklären und Impfungen auch während der Arbeitszeit ermöglichen

Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren, auch ausdrücklich in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Sie sollen ihren Beschäftigten ermöglichen, dass sie im Betrieb, aber auch außerhalb des Betriebes Impfangebote, etwa durch mobile Impfteams, während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot). Außerdem sollen Arbeitgeber Betriebsärztinnen, -ärzte und überbetriebliche Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützen.

Verlängert hat der Gesetzgeber den vereinfachten Zugang zu den Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis zum 31. März 2022, ebenso die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld sowie den vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit.

Von: rk

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