Anspruch auf Tarifregelungen durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag

Arbeitsgericht gibt klagenden IG Metallern recht

13.01.2022 | Ein Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen liegt auch bei Bezugnahme auf den Tarifvertrag vor, egal ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Dieses eindeutige Urteil hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen in mehreren Verfahren von IG Metall Mitgliedern des Unternehmens Fischer CNC in Neustadt gefällt.

In den vorliegenden Fällen ging es um den Anspruch auf die, in den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie geregelten, Sonderzahlungen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Tarifliches Zusatzgeld. Die betroffenen Kollegen haben Arbeitsverträge, in denen auf die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Bezug genommen wird.

Mit Hilfe der IG Metall Landau wurden die Leistungen zunächst gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht. Der Arbeitgeber lehnte diese mit der Begründung ab, nicht tarifgebunden zu sein.

Über den DGB Rechtsschutz haben die Kolleg*innen dann für jeden einzelnen Fall Klage erhoben. Das Urteil konnte eindeutiger nicht ausfallen:

Der Arbeitgeber hat die tarifvertraglichen Leistungen zu zahlen. Eine Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen.

Unser Tipp: Wenn Du selbst bei einem nicht-tarifgebundenen Betrieb beschäftigt bist, aber einen Bezug auf tarifvertragliche Leistungen im Arbeitsvertrag hast, wende Dich zur Prüfung an die IG Metall Landau.

Als IG Metall Mitglied hast Du Rechtsschutz im Arbeits- und Sozialrecht. Wir prüfen den Arbeitsvertrag, unterstützen Dich bei der Geltendmachung von Leistungen und setzen dies über den DGB-Rechtsschutz für Dich auch gerichtlich durch.

Von: as

Unsere Social Media Kanäle