Ratgeber: Arbeitsfähigkeit erhalten und sichern

Keine Angst vor dem betrieblichen Eingliederungsmanagement!

25.01.2021 | Mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) soll die Weiterbeschäftigung erkrankter Beschäftigter gesichert werden. Dies gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Aus der Pflicht des Arbeitgebers darf kein Werkzeug zum Nachteil der Betroffenen werden. Wir erklären, was Arbeitnehmer*innen beachten müssen, beraten und helfen bei Problemen.

Das „Betriebliche Eingliederungsmanagement“ (BEM) wird in vielen Unternehmen nur deshalb durchgeführt, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch Arbeitnehmer*innen und Betriebsräte gehen mit diesem Thema häufig eher lustlos um. Dabei kann ein vernünftig durchgeführtes BEM für alle Beteiligten sinnvoll und hilfreich sein.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat (bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung) die Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.  Mit diesen Maßnahmen durch den Arbeitgeber soll der Arbeitsplatz langfristig erhalten bleiben. Denn oft werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch besondere Belastungen am Arbeitsplatz hervorgerufen.

Zeigt es sich, dass Beschäftigte aufgrund ihres Gesundheitszustandes besondere Unterstützung benötigen, muss der Arbeitgeber – so will es das Gesetz – diese Hilfe organisieren. Dabei sind unterschiedlichste Maßnahmen denkbar: Zugluft kann reduziert, Hebehilfen installiert, der Arbeitsplatz umgestaltet, die Arbeitszeiten angepasst werden. Auch eine Umsetzung auf einen anderen, der Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatz kommt in Frage – selbst wenn dieser Arbeitsplatz aktuell besetzt ist.

Die betroffenen Beschäftigten können sich entscheiden, ob sie diese Hilfe des BEM-Verfahrens in Anspruch nehmen oder nicht. Eine Ablehnung eines BEM-Verfahrens soll zu keinen Nachteilen für die betroffenen Beschäftigten führen. Die Realität kann jedoch auch anders aussehen, solange es keine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema gibt. Dann könnte eine Ablehnung auch negative Folgen haben, da der Arbeitgeber erstmal von seiner Fürsorgepflicht befreit ist. Bei mehrmaliger Ablehnung könnte ein Arbeitgeber versuchen, eine negative Prognose des Gesundheitszustandes des/der betroffenen Beschäftigten abzuleiten, die in einer krankheitsbedingten Kündigung gipfeln könnte. Entgegen anderslautenden Gerüchten ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit auszusprechen. Dafür müssen aber unzumutbare Fehlzeiten vorliegen, die Zukunftsprognose muss negativ sein, und eine Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Diese drei Punkte überprüfen Arbeitsgerichte.

Wir raten, das Angebot eines BEM-Verfahrens und eines BEM-Gesprächs nicht abzulehnen. Der zweite wichtige Rat lautet, bei diesem Verfahren immer die Unterstützung eines IG Metall Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung einzufordern. Deine IG Metall Betriebsräte sind geschult und wissen, was in einem solchen Gespräch stattfinden darf, und was nicht. Eine Unterstützung für Dich ist vorhanden, nutze sie!


Ergänzender Hinweis: 

Von: as

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