Aus der Rechtsprechung

Gewerkschaftsarbeit und Werbung im Betrieb

29.10.2020 | Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber sich gegen Gewerkschaftspräsenz in ihrem Unternehmen wehren. Zu Unrecht. Wir zeigen, was bei störrischen Arbeitgebern hilft und haben ein Infoblatt mit den wesentlichen Aspekten zusammengestellt.

Eine sichtbare und spürbare Gewerkschaft im Betrieb - das wollen viele Arbeitgeber nicht. Sie verweisen dabei gern auf die Störung des Betriebsfriedens und verlangen die Achtung ihres verfassungsrechtlich geschützten Hausrechts nach Art. 13 Grundgesetz (GG) oder ihres Eigentumsrechts nach Art. 14 GG.

Arbeitgeber muss Gewerkschaft dulden

Solange jedoch der Arbeitsablauf des Betriebes nicht gestört, das Eigentum des Arbeitgebers nicht geschädigt oder sein Hausrecht nicht eingeschränkt wird, muss er die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb dulden.

Das Betriebsverfassungsgesetz spricht eine deutliche Sprache: Es verlangt sogar, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusammenwirken mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten.

Doch was das nun konkret heißt, ist vielen Beschäftigten oft unklar. Darf während der Arbeitszeit oder nur in der Freizeit Werbung gemacht werden für die Gewerkschaft? Dürfen Flyer verteilt, Plakate geklebt und Buttons verteilt werden? Und sind T-Shirts mit Werbung erlaubt? Wie sieht es aus mit den sozialen Medien – ist ein Informations-Newsletter in Ordnung oder kann das den Betriebsfrieden stören? Die IG Metall Neustadt beantwortet gern Fragen hierzu und verweist auf das beigefügte Flugblatt.
 

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Mehr lesen: Der Beitrag von Christiane Jansen (AiB 6/15, S. 43 – 46) zeigt anhand vieler Beispiele, was erlaubt ist und was nicht und erläutert, wie man den Arbeitgeber in die Schranken weisen kann, wenn der sich wehrt.

Von: rk

Unsere Social Media Kanäle