Grenzgänger, Corona und Kurzarbeit

Keine Grenzen oder Mauern in den Köpfen aufbauen

27.04.2020 | Die IG Metall Neustadt sieht auf die kritische Situation der Beschäftigten mit Wohnsitz im Elsass. Lange Kontrollschlangen und Ausgrenzungen gehören für sie leider inzwischen zum Alltag. Mögliche Schwierigkeiten, die auftauchen können, wenn Grenzgänger in Deutschland Kurzarbeitergeld bekommen, gibt es auch genug. Wir versuchen hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen!

Die IG Metall Neustadt kritisiert den aktuellen Umgang mit etlichen Arbeitnehmern an den Grenzübergängen und im Alltag. So müssen Kollegen*innen täglich bis zu 2 Stunden an der Landesgrenze in der Abfertigungsschlange stehen. Ralf Köhler, 1. Bevollmächtigter, begrüßt ausdrücklich die Initiative der betreffenden Kommunen zur Entspannung der Lage in der badisch-pfälzischen Grenzregion und hofft auf eine rasche Abhilfe durch weitere Maßnahmen der Bundes- bzw. Landespolitik. Für alle Berufspendler gibt es seit Ende März eine sogenannte Pendlerbescheinigung, die zum legalen Grenzübertritt und Weg zur Arbeit berechtigt.

Es ist verständlich, wenn man Sorgen um die persönliche Gesundheit hat und daher extra vorsichtig ist. Allerdings kennt das Virus keine Grenzen und verhält sich im Elsass genauso wie in Deutschland. Seit dem 10.04.2020 weist das Robert Koch-Institut keine internationalen Risikogebiete oder besonders betroffenen Gebiete in Deutschland mehr aus. Daher gibt es in diesem Bereich keinen Unterschied zwischen Deutschland und Frankreich. Wir brauchen keine neuen Grenzen oder Mauern – auch nicht in den Köpfen.

Wir sind sehr irritiert darüber, dass in einigen Betrieben die elsässischen Beschäftigten aktuell Ablehnung und Ausgrenzung erleben müssen. Diese fühlen sich zu Recht als "Menschen zweiter Klasse". Das Infektionsrisiko ist auf beiden Rheinseiten gleich groß und es besteht kein Beschäftigungsverbot. Gemeinsames, solidarisches Handeln in Europa ist besonders in der Corona-Krise wichtig. Wir bitten ausdrücklich um wechselseitige Toleranz und Unterstützung.


Kurzarbeit für Grenzgänger:

Die Agentur für Arbeit berechnet bei Kollegen*innen, die in Deutschland arbeiten, aber in Frankreich versteuert werden, das Kurzarbeitergeld immer auf Basis der Lohnsteuerklasse I und ohne Kind. Ist die oder der Beschäftigte aber verheiratet und Hauptverdiener*in, so gibt es die Möglichkeit die Lohnsteuerklasse III geltend zu machen. Dafür stellt die Agentur für Arbeit ein Formular zur Verfügung. Dieses gibt es beim Arbeitgeber oder hier zum Herunterladen.

Ein anderer wichtiger Punkt bei der Berechnung für das Kurzarbeitergeld ist, ob die oder der Beschäftigte ein Kind hat. Für diese Auskunft gibt es ebenfalls ein Formular (siehe Anlage). Die Wohnortbehörden müssen dies normalerweise bestätigen, was derzeit jedoch sehr schwierig ist. Es kann auch eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes mit dazu gelegt werden.

Die Formulare sollen mit den Nachweisen an den Arbeitgeber gegeben werden, der diese mit seiner Abrechnung an die Agentur für Arbeit weiterleitet.

Hinweis zum Rundschreiben der DVKA: Eine vorübergehende Änderung des Tätigkeitsortes oder der Verteilung der Arbeitszeit hat keine Auswirkungen auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht

 

Bei Nachfragen steht die IG Metall Neustadt ihren Mitgliedern natürlich zur Verfügung.

Von: rk

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