Ratgeber

Neue Regelungen zur Kurzarbeit 2021

06.01.2021 | Auf Druck der Gewerkschaften hat die Bundesregierung die Regelungen zur Kurzarbeit für das Jahr 2021 verändert bzw. verlängert. Wir informieren zu den Voraussetzungen der Einführung, der Höhe des Kurzarbeitergeldes und was bei Nebentätigkeiten zu berücksichtigen ist.

Welche Betriebe können Kurzarbeit beantragen?

Kurzarbeit können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Es muss mindestens eine*n abhängig beschäftige*n Arbeitnehmer*in geben. Neu ist, dass für die Beantragung von Kurzarbeit, befristet bis zum 31. Dezember 2021, nur mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen.

Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur dann einseitig anordnen, wenn der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag dies erlauben. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage behalten Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch – so das ArbG Siegburg.

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Neu ist, dass die Höhe des Kurzarbeitergeldes abhängt von der Höhe der Reduzierung der Arbeitszeit und der Dauer der Kurzarbeit. Es beträgt in den ersten drei Monaten 60 Prozent für Beschäftigte ohne Kinder und 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Unter der Voraussetzung eines Entgeltausfalls von 50 Prozent oder mehr beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent. Diese Regelung ist befristet. Sie gilt seit dem 1. März 2020 und wurde verlängert bis 31. Dezember 2021, sofern der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

 

Was ist bei Nebentätigkeiten während Kurzarbeit zu berücksichtigen?

Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese fortführen, ohne dass der daraus erzielte Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Eine Nebentätigkeit, die während des Bezugs von Kurzarbeit neu aufgenommen wird, wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ein Minijob, auch wenn er während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wird, bleibt bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei.

 

Was ist, wenn das Geld nicht reicht?

Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen des Haushaltes nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Auf Vorschlag des DGB wurde der Zugang zu Hartz-IV-Leistungen gesetzlich erleichtert. Ersparnisse werden nicht geprüft, sofern sie nicht erheblich sind (Grenze: 1. Person
60 000 Euro, jede weitere Person + 30 000 Euro). Zudem werden die tatsächlichen Wohnkosten akzeptiert – ohne Prüfung, ob diese angemessen sind. Dies gilt für Anträge, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Auch Soloselbstständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können, können natürlich Leistungen der Grundsicherung erhalten, wenn sie aufgrund der Krise keine Aufträge mehr erhalten.

Von: rk

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