Sozialschutzpaket der Bundesregierung

Was die Corona-Gesetzgebung für Arbeitnehmer bringt

28.03.2020 | Das Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Wir informieren zu den Maßnahmen, die Einkommen und Beschäftigung sichern und die deutsche Wirtschaft unterstützen sollen.

Kinderbetreuung wegen Corona bedingter Schul-/Kitaschließung

Mit Änderung des Infektionsschutzgesetzes erhalten Eltern bei notwendiger Kinderbetreuung bis zu 6 Wochen 67 Prozent ihres Nettoverdienstes. Dies jedoch erst nach Abbau von Resturlaub und Arbeitszeitkontobeständen sowie der Inanspruchnahme tariflicher Freistellungsmöglichkeiten.

weiterführende Infos beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

Notfall Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit wenig Einkommen im Zeitraum April bis September 2020. Den Antrag kann man online stellen. Um Eltern und ihre Kinder in der Corona-Zeit zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium den Notfall-KiZ gestartet. Berechnungsgrundlage für den Notfall-KiZ ist der letzte Monat vor der Antragsstellung. Pro Kind kann das monatlich bis zu 185 Euro ausmachen.

weiterführende Infos vom Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend

 

Mietschulden

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

weiterführende Infos vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

Grundsicherung

Was, wenn das Einkommen zum Leben nicht mehr reicht? Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen.

weiterführende Infos von der Bundesagentur für Arbeit

 

Kurzarbeit und Hinzuverdienst

Bestimmte Branchen und Berufe sind in der Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Wer während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Einkommen nicht übersteigt.

weiterführende Infos beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind die Regeln über eine Krankschreibung weiter gelockert worden. Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen können sich nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt/ ihrer Ärztin ab dem 24. März 2020 bis zu 14 Tage krankschreiben lassen. Bisher war das nur für sieben Tage möglich.

weiterführende Infos beim DGB-Rechtsschutz

 

... ergänzende Hinweise sind in den Anlagen aufgeführt, die teils ins Extranet der IG Metall verlinken. Diese zusätzlichen Informationsangebote sind für alle Funktionäre nutzbar. Falls es hierbei Fragen oder Probleme geben sollte, melde Dich bitte bei uns im Büro Neustadt.

Von: rk

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