Sommersonne + Schweiß = Belastung

Hitze am Arbeitsplatz - Diese Rechte haben Beschäftigte

23.07.2019 | Die nächsten Tage sollen wieder richtig heiß werden. Aus unserer Sicht wird die Hitze am Arbeitsplatz und die damit verbundene Belastung und Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter bei Temperaturen ab 30 Grad nicht ausreichend durch die Unternehmensleitungen berücksichtigt. Daher gilt es, sich nochmals entschlossen für erträgliche Bedingungen und einen wirksamen Gesundheitsschutz stark zu machen.

So versucht der Betriebsrat des Daimler LKW Werk in Wörth/Rhein schon seit Monaten eine verbindliche Regelung zur Wärmeentlastung mit der Unternehmensseite zu vereinbaren. Leider gab es bisher nur punktuelle Entlastungsmaßnahmen, jedoch keine generell wirkende Lösung.

Wie bereits auf der letzten Vertrauensleute-Vollversammlung besprochen, ist es notwendig, dass wir in den nächsten Tagen und Wochen betrieblichen und öffentlichen Druck erzeugen, da die Gesundheit und das Wohlergehen der Beschäftigten wichtiger sind als Renditen.

Der Einsatz für gute Arbeits- und Lebensbedingungen macht keinen Urlaub! Um etwas zu bewegen, ist eine aktive Beteiligung für wirksame technische, organisatorische bzw. personelle Maßnahmen von entscheidender Bedeutung.

Muss eine Gefährdungsbeurteilung vor Ergreifen der Schutzmaßnahmen erfolgen?

Nein! Häufig behaupten Arbeitgeber, dass Maßnahmen zur Wärmeentlastung das vorherige Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG erfordern. Das ist aber nicht der Fall. Denn Gefährdungsbeurteilungen werden langfristig geplant und nur selten bei akuter Hitze vorgenommen. Zudem liegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor (in Gestalt der ASR A 3.5.), dass Arbeiten bei Hitze gesundheitsschädlich ist und daher Gegenmaßnahmen zu ergreifen sind. Es geht daher nur darum festzustellen, ob die jeweiligen Temperaturstufen erreicht sind, da hierdurch die jeweiligen Maßnahmen ausgelöst werden können.

Von: rk

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