Informationen für Grenzgänger*innen

Neuberechnung des Kurzarbeitergeldes für Grenzgänger*innen aus Frankreich

24.11.2022 | IG Metall, IG BCE und der DGB konnten nach monatelangen Aktivitäten nunmehr erreichen, dass Grenzgänger*innen nach Frankreich eine Neuberechnung ihres Kurzarbeitergeldes erhalten.

Seit Sommer 2020 hatten wir über die Doppelbesteuerung der Grenzgänger und unsere Bemühungen einer Änderung dieser Praxis berichtet. Die EU-Kommission hatte Ende September 2022 die Bundesregierung ermahnt, eine Neuberechnung des Kurzarbeitergeldes für Grenzgänger*innen nach Frankreich vorzunehmen, da die bisherige Berechnung gegen EU Recht verstößt.

Das Bundesarbeitsministerium wird ab Dezember 2022, durch die Bundesagentur für Arbeit, eine Korrektur der bisherigen Bescheide für betroffene Grenzgänger*innen vornehmen.

Bislang wurde das Kurzarbeitergeld für Grenzgänger*innen aus Frankreich nach derselben Methode berechnet wie das Kurzarbeitergeld von inländischen Arbeitnehmern. Die Berechnung erfolgte auf Basis eines pauschalierten Nettoentgelts unter Berücksichtigung eines fiktiven deutschen Steuerabzuges.

Bereits am 03.11.2021 urteilte das Bundessozialgericht, dass diese Berechnungsweise rechtlich unzulässig sei. Diese Auffassung bestätigte das Bundessozialgericht erneut am 22.09.2022. Bei einer Befreiung von der deutschen Steuerpflicht nach dem Doppelsteuerabkommen darf bei Grenzgänger*innen keine Steuerklasse für die Berechnung der Kurzarbeitergeldleistung herangezogen werden.

Trotzdem passierte darauf hin nicht viel.

Gespräche und Schreiben, auch aus der Geschäftsstelle Landau, an örtliche Bundestagsabgeordnete, zuständige Ministerien und an die Bundesagentur für Arbeit und der Druck der EU- Kommission führten dazu, die rechtswidrige Praxis einzustellen und für die gut 2.000 in unserer IG Metall Geschäftsstelle Landau betroffenen Grenzgänger ab Dezember 2022 eine Neuberechnung des Kurzarbeitergeldes zu erreichen.

Das Bohren dicker Bretter kann gemeinsam also erfolgreich sein. DGB und IG Metall gehen davon aus, dass eine Neuberechnung des Kurzarbeitergeldes ab Beginn der Pandemie im Jahr 2020 erfolgt und nicht erst ab dem Bundessozialgerichtsurteil vom 03.11.2021.

Von: as

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