25.11. - Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen

Null-Toleranz gegen Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

21.11.2022 | In dieser Woche werden vor vielen Gewerkschaftshäusern in Rheinland-Pfalz und im Saarland Fahnen mit der Aufschrift „Nein zu Gewalt an Frauen“ wehen. Auch die IG Metall Landau hat die Flagge gehisst. Botschaften, die der DGB an diesem Tag setzt, sind „Stop Sexismus“, „Nein zu Gewalt an Frauen“ oder „Mach meine Kollegin nicht an“.

Anlass dafür ist der Internationale Tag gegen Gewalt an Frauen am 25. November. Für Gewerkschaften gilt: Null-Toleranz gegen Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Es ist wichtig, ein klares Stopp zu signalisieren. Mit dieser Aktion wollen wir Beschäftigte, Auszubildende, Frauen und Mädchen ermutigen, das Thema anzusprechen und sich zu wehren.

Gewalt gegen Frauen ist immer noch ein riesengroßes Problem. Doch darüber zu reden ist vielfach ein Tabu. Dieses Tabu muss gebrochen werden. Die Bundesregierung sollte das Internationale Abkommen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz endlich unterzeichnen. Die Ampel-Koalition hat dies zwar im Koalitionsvertrag festgehalten, aber sie hat noch nicht gehandelt.

2019 hat die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) mit ihrer „Konvention 190“ erstmals ein Übereinkommen gegen Gewalt am Arbeitsplatz beschlossen, das eine weltweit gültige Definition von sexueller Belästigung und Gewalt festgelegt. Diese bezieht sich nicht allein auf den Arbeitsplatz, sondern auf die Arbeitswelt insgesamt. Danach hat jede und jeder das Recht auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Toleranz: NULL. Wohl noch nie zuvor sind so weitreichende Vorschriften zu Arbeitsstandards von der ILO gegeben worden, auch dank hartnäckiger jahrelanger gewerkschaftlicher Lobbyarbeit. So ist das Übereinkommen auch ein historischer Sieg für Arbeitnehmer*innen und ihre Vertretungen. Doch es hakt in der Umsetzung. Darum braucht es immer noch eins: Druck! 

Der DGB weist darauf hin, dass die Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen (§ 12ff. AGG). Sie müssen vorbeugende Maßnahmen treffen, ihre Beschäftigten schulen, im Fall einer sexuellen Belästigung die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen gegenüber belästigenden Beschäftigten ergreifen. Dazu gehören Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung. Betriebe müssen auch wirksame Maßnahmen gegenüber belästigenden Dritten ergreifen, Beschwerdestellen einrichten sowie die Belegschaft über diese und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) informieren. Vor allem Führungskräfte brauchen in diesem Punkt Fortbildung. Es fehlt in vielen Betrieben an Ansprechpartner*innen, Beratungsangeboten, Notrufnummern und Aushängen am Schwarzen Brett.

Von: as

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