Krise heißt nicht Entlassung, sondern Verantwortung

Handlungsmöglichkeiten bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

30.10.2019 | Für uns gilt: „Stunden, statt Menschen entlassen“! Wir müssen in allen betroffenen Betrieben zu Regelungen kommen, die die Arbeitgeber zwingen, alle Möglichkeiten der Arbeitszeitverkürzung auszuschöpfen bevor Beschäftigte entlassen werden. Das heißt konkret: Zunächst Stopp aller Überstunden und Sonderschichten, dann Abbau der Arbeitszeitkonten und Resturlaubsbestände. Erst danach die Einführung von Kurzarbeit, verbunden mit einer Qualifizierungsoffensive. Falls erforderlich, dann anschließend eine Reduzierung der 40-Stunden-Verträge und die Anwendung des Beschäftigungssicherungstarifvertrags, mit den dort vorgesehenen Entgeltkürzungen bei Arbeitszeitabsenkung.

Die IG Metall hat zur Frage der Gestaltung der aktuellen Umbrüche in der Arbeit Forderungen an die Politik und die Unternehmen formuliert.

  • Gleiche Weiterbildungschancen für alle Beschäftigten(gruppen)
  • Transformationskurzarbeitergeld einführen
  • bessere Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte

Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung
Nach § 92a Abs. 1 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese Vorschläge können z.B. beinhalten:

  • Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit
  • die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit
  • neue Formen der Arbeitsorganisation
  • Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe
  • die Qualifizierung der Arbeitnehmer
  • Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen
  • Alternativen zum Produktions- und Investitionsprogramm

Nach § 92a Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Wenn der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet hält oder wenn er sie aus anderen Gründen nicht aufgreifen will, muss er dies begründen.

Folgen von Verstößen des Arbeitgebers gegen § 92a BetrVG
Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beratung und Erteilung einer Begründung nach § 92a Abs. 2 BetrVG nicht nach, kann der Betriebsrat seine diesbezüglichen Ansprüche mit Hilfe des Arbeitsgerichts gerichtlich durchsetzen. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers kommt auch ein Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht.

Weitere Handlungsmöglichkeiten:

  • Prüfung des Insourcing ehemals fremdvergebener Tätigkeiten
  • Abbau von Befristungen und Fremdpersonal
  • Fragen im Wirtschaftsausschuss zur Strategie und Investplanung
  • Beauftragung von externem Sachverstand zur Prüfung von Alternativen
  • Vereinbarung von Interessenausgleich und Sozialplan oder Sozialtarifvertrag

Für alle diese und weitere Aspekte der arbeitsrechtlichen und tarifpolitischen Krisenbearbeitung, steht die IG Metall Neustadt und ihr Netzwerk von externen Experten zur Verfügung.

 

Von: rk

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