02.07.2023 | Trotz Druck des DGB, der Grenzgängervereinigungen und vieler Betroffener hatte sich die französische Politik lange nicht bewegt. Am 30. Juni, dem letzten Tag der bisher geltenden Übergangsregelung, kam die positive Mitteilung. Demnach gilt, dass sie Sozialversicherung unangetastet bleibt, wenn der Mitarbeiter weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice bzw. mobil von Frankreich aus arbeitet.
Nach etwas Zögern zieht nun auch Frankreich nach: Wie der Minister für Arbeit, Olivier Dussopt bekanntgibt, unterschreibt auch Frankreich das neue Homeoffice-Abkommen für Grenzgänger. Dieses regelt, dass die Sozialversicherung im Land des Arbeitgebers verbleiben kann, wenn der Mitarbeiter weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice arbeitet.
Rechtsgrundlage ist das Multilaterale Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit.
Zum 1. Juli ist die Ausnahmeregelung aus Pandemiezeiten ausgelaufen, die die Grenze komplett aussetzte. Seitdem gilt wieder die EU-Richtlinie von 25-Prozent. Das neue Abkommen stellt wie die Pandemieregelung eine Ausnahme von der eigentlichen Richtlinie dar. Damit es angewandt werden kann, müssen sowohl Arbeitgeber- als auch Wohnsitzland unterzeichnet haben. Außerdem müssen Unternehmen die höhere Schwelle für betroffene Mitarbeiter bei der Sozialversicherungsstelle beantragen, ansonsten verbleibt sie bei 25 Prozent.
Luxemburg, Deutschland und Belgien hatten bereits unterzeichnet, bevor die Corona-Ausnahme ausgelaufen war. Alle teilnehmenden Staaten sind auf einer speziellen Internetseite zu finden.
Frankreich wolle die neue Regelung in sechs Monaten bewerten, hinsichtlich kurz- und mittelfristiger Auswirkungen auf Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, soziale Sicherheit und Arbeitsbedingungen, so Dussopt.
Wichtig ist: Die bilateral verhandelten Grenzwerte, die hinsichtlich des Besteuerungsrechts gelten, haben mit dieser Vereinbarung nichts zu tun und bestehen weiterhin.