21.05.2020 | Bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds wird laut der Sonderregelung nicht der aktuelle Lohn nach dem Leiharbeitstarif zugrunde gelegt, sondern das gesamte durchschnittliche Entgelt der letzten drei Monate. Das bedeutet, dass alle Zuschläge, die der Leihbeschäftigte in seinem Einsatzbetrieb erhalten hat, mit in die Berechnung des Kurzarbeitergelds einfließen. Zusätzlich gibt es durch den neuen Tarifabschluss erstmalig ein Mitgliederbonus, für die Leiharbeiter die sich bis Ende Mai 2020 in der IG Metall organisieren.